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   VGH Bayern, 02.03.2020 - 22 AS 19.40035   

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VGH Bayern, 02.03.2020 - 22 AS 19.40035 (https://dejure.org/2020,4612)
VGH Bayern, Entscheidung vom 02.03.2020 - 22 AS 19.40035 (https://dejure.org/2020,4612)
VGH Bayern, Entscheidung vom 02. März 2020 - 22 AS 19.40035 (https://dejure.org/2020,4612)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    PBefG §§ 28, 29; UmwRG § 4; BayVwVfG Art. 29, Art. 73; BayEGovG Art. 6; BauGB § 38; BImSchG § 41
    Planfeststellung für die Verlängerung einer Straßenbahnlinie

  • rewis.io

    Planfeststellung für die Verlängerung einer Straßenbahnlinie

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Planfeststellung für eine Straßenbahntrasse nach dem PBefG ; Umweltverträglichkeitsprüfung; Anhörungsverfahren; Einwendungsfrist; Hinweis auf Präklusion im Verwaltungsverfahren; zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen; Akteneinsichtsrecht im ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (37)

  • BVerwG, 29.06.2017 - 3 A 1.16

    Klagen gegen den Ausbau der Dresdner Bahn in Berlin-Lichtenrade erfolglos

    Auszug aus VGH Bayern, 02.03.2020 - 22 AS 19.40035
    Der Verordnungsgeber wolle etwaigen Ungenauigkeiten durch eine generelle Aufrundung der Gesamtbeurteilungspegel Rechnung tragen (s. hierzu BVerwG, U.v. 29.6.2017 - 3 A 1.16).

    4.2.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat den Schienenbonus mit Blick auf Vorhaben zum Eisenbahnbau einschließlich der Übergangsregelung in § 43 Abs. 1 Satz 2 BImSchG ausdrücklich als verfassungsgemäß angesehen (vgl. BVerwG, U.v. 8.9.2016 - 3 A 5.15 - juris Rn. 48 ff. m.w.N. in Rn. 50; U.v. 29.6.2017 - 3 A 1.16 - juris Rn. 69 ff.).

    Es hat dabei den weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetz- und Verordnungsgebers berücksichtigt, der hier nicht überschritten sei (U.v. 8.9.2016 - 3 A 5.15 - juris Rn. 51 ff.; U.v. 29.6.2017 - 3 A 1.16 - juris Rn. 70).

    Eine solche Verletzung könnte aber gerichtlich nur festgestellt werden, wenn öffentliche Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen würden oder die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich wären (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.2017 - 3 A 1.16 - juris Rn. 70 m.w.N.).

    Erkenntnisse, dass bei einer Anwendung des Schienenbonus verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbare Risiken mit Blick auf Gesundheitsgefährdungen bestehen, liegen aber nicht vor (vgl. zu Eisenbahnen BVerwG, U.v. 29.6.2017 - 3 A 1.16 - juris Rn. 70; dass für Straßenbahnen etwas anderes gelten sollte, ist weder dargelegt noch ersichtlich).

    Aus dem von dem Antragsteller zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juni 2017 - 3 A 1.16 - juris Rn. 73 ergibt sich nichts Anderes.

    Die Planfeststellungsbehörde hat die vom Vorhabenträger aufgrund seiner Gestaltungsfreiheit getroffene Abwägungsentscheidung - als planerische Entscheidung - abwägend nachzuvollziehen; dabei darf sie sich nicht auf die Kontrolle zurückziehen, ob sich eine andere als die gewählte Variante nur als offensichtlich bessere Lösung hätte aufdrängen müssen (BVerwG, U.v. 29.6.2017 - 3 A 1.16 - juris Rn. 131).

    Mit Blick auf die Auswahl einer bestimmten Trasse sind sie nur dann überschritten, wenn der Behörde bei der Auswahl infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist oder wenn sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eine andere als die gewählte Trassenführung eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen (BVerwG, U.v. 9.11.2017 - 3 A 4.15 - juris Rn. 98; U.v. 29.6.2017 - 3 A 1.16 - juris Rn. 129 m.w.N.; BayVGH, U.v. 11.7.2016 - 22 A 15.40033 - juris Rn. 33).

    Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, durch eigene Ermittlungen ersatzweise zu planen und sich hierbei gar von Erwägungen einer "besseren" Planung leiten zu lassen (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.2017 - 3 A 1.16 - juris Rn. 129 m.w.N.).

    Die damit angesprochene Zumutbarkeitsschwelle ist bei Einwirkungen durch Erschütterungen nicht durch gesetzliche Grenzwerte festgelegt, sondern nach den Verhältnissen im Einzelfall zu bestimmen (BVerwG, U.v. 29.6.2017 - 3 A 1.16 - juris Rn. 96; U.v. 8.9.2016 - 3 A 5.15 - juris Rn. 79).

    Danach kann die Bewältigung nachteiliger Wirkungen durch ein Planvorhaben gemäß § 74 Abs. 3 VwVfG einer späteren Entscheidung vorbehalten werden, wenn ihr Eintreten konkret zu erwarten ist, ihr Ausmaß sich jedoch im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses noch nicht abschätzen lässt (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.2017 - 3 A 1.16 - juris Rn. 113; U.v. 25.5.2005 - 9 B 41.04 - juris Rn. 8 m.w.N.; BayVGH, U.v. 11.7.2016 - 22 A 15.40033 - juris Rn. 76).

  • BVerwG, 08.09.2016 - 3 A 5.15

    Eisenbahnrechtlicher Planfeststellungsbeschluss; Streckenausbau; zweites Gleis;

    Auszug aus VGH Bayern, 02.03.2020 - 22 AS 19.40035
    4.2.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat den Schienenbonus mit Blick auf Vorhaben zum Eisenbahnbau einschließlich der Übergangsregelung in § 43 Abs. 1 Satz 2 BImSchG ausdrücklich als verfassungsgemäß angesehen (vgl. BVerwG, U.v. 8.9.2016 - 3 A 5.15 - juris Rn. 48 ff. m.w.N. in Rn. 50; U.v. 29.6.2017 - 3 A 1.16 - juris Rn. 69 ff.).

    Es hat dabei den weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetz- und Verordnungsgebers berücksichtigt, der hier nicht überschritten sei (U.v. 8.9.2016 - 3 A 5.15 - juris Rn. 51 ff.; U.v. 29.6.2017 - 3 A 1.16 - juris Rn. 70).

    Die damit angesprochene Zumutbarkeitsschwelle ist bei Einwirkungen durch Erschütterungen nicht durch gesetzliche Grenzwerte festgelegt, sondern nach den Verhältnissen im Einzelfall zu bestimmen (BVerwG, U.v. 29.6.2017 - 3 A 1.16 - juris Rn. 96; U.v. 8.9.2016 - 3 A 5.15 - juris Rn. 79).

  • BVerwG, 20.04.2005 - 9 A 56.04

    Planfeststellungsbeschluss; Änderung von Straßenbahntrassen; Genehmigung und

    Auszug aus VGH Bayern, 02.03.2020 - 22 AS 19.40035
    Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern wenn es vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, U.v. 9.11.2017 - 3 A 4.15 - juris Rn. 34 m.w.N.; speziell für die Planung von Straßenbahnen: BVerwG, U.v. 20.4.2005 - 9 A 56.04 - juris Rn. 33; OVG Sachsen, B.v. 20.12.2018 - 4 B 260.18 - juris Rn. 26).

    2.2.1 Aus § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 PBefG wird deutlich, dass das Personenbeförderungsgesetz insbesondere auf die ausreichende Bedienung der Bevölkerung mit Leistungen des öffentlichen Personennahverkehrs im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr und insoweit auf die Schaffung leistungsfähiger Verkehrsanlagen und die Stärkung des öffentlichen Personennahverkehrs abzielt (vgl. BVerwG, U.v. 20.4.2005 - 9 A 56.04 - juris Rn. 33; OVG Bremen, U.v. 18.2.2010 - 1 D 599.08 - juris Rn. 48; HessVGH, U.v. 18.3.2008 - 2 C 1092.06.T - juris Rn. 92).

    Dazu gehören u.a. eine weitgehende Trennung der Trassen des ÖPNV vom motorisierten Individualverkehr, der Bau moderner und behindertengerechter Haltestellen und eine damit einhergehende Erhöhung der Verkehrssicherheit, der Reisegeschwindigkeit und der Attraktivität des ÖPNV (vgl. BVerwG, U.v. 20.4.2005 - 9 A 56.04 - juris Rn. 33).

  • BVerwG, 18.03.1998 - 11 A 55.96

    Planfeststellung; Eisenbahnausbaustrecke Zapfendorf - Ebensfeld;

    Auszug aus VGH Bayern, 02.03.2020 - 22 AS 19.40035
    Der Verordnungsgeber sei nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 1998 - 11 A 55.96 - seither verpflichtet, die Fortentwicklung der Lärmwirkungsforschung zu beobachten.

    Soweit der Antragsteller unter Bezugnahme auf wissenschaftliche Stellungnahmen vorträgt, die Privilegierung des Schienenverkehrs sei in Anbetracht des Gleichheitssatzes nicht gerechtfertigt, weil sie nicht auf hinreichenden wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhe und solche erst recht für Straßenbahnen nicht vorlägen, da diese nicht Gegenstand der sog. Schienenbonusstudien gewesen seien, ist damit nicht dargelegt, dass der Verordnungsgeber seinen Gestaltungsspielraum bei der Einführung des Schienenbonus für Straßenbahnen überschritten hätte (vgl. im Übrigen zur wissenschaftlichen Untermauerung des Schienenbonus BVerwG, U.v. 18.3.1998 - 11 A 55.96 - juris Rn. 54 ff.), zumal § 43 Abs. 1 Satz 2 BImSchG in der Fassung des Gesetzes vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) sogar den Auftrag enthielt, in den Rechtsverordnungen aufgrund von § 43 BImSchG den Besonderheiten des Schienenverkehrs Rechnung zu tragen.

    Es überzeugt schon nicht, dass aus dem vom Antragsteller in diesem Zusammenhang zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 1998 - 11 A 55.96 - juris im Jahr 2014 noch eine Beobachtungspflicht des Verordnungsgebers abzuleiten gewesen sein sollte, auch wenn dort eine Verpflichtung des Normgebers zur Beobachtung der Lärmwirkungsforschung genannt wird (Rn. 68).

  • VGH Bayern, 11.07.2016 - 22 A 15.40033

    Anliegerklagen gegen Planfeststellungsbeschluss für 2. S-Bahn-Stammstrecke in

    Auszug aus VGH Bayern, 02.03.2020 - 22 AS 19.40035
    Mit Blick auf die Auswahl einer bestimmten Trasse sind sie nur dann überschritten, wenn der Behörde bei der Auswahl infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist oder wenn sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eine andere als die gewählte Trassenführung eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen (BVerwG, U.v. 9.11.2017 - 3 A 4.15 - juris Rn. 98; U.v. 29.6.2017 - 3 A 1.16 - juris Rn. 129 m.w.N.; BayVGH, U.v. 11.7.2016 - 22 A 15.40033 - juris Rn. 33).

    Ein Abwägungsfehler liegt selbst dann nicht vor, wenn eine andere als die planfestgestellte Trasse ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre (BayVGH, U.v. 11.7.2016 - 22 A 15.40033 - juris Rn. 33 m.w.N.).

    Danach kann die Bewältigung nachteiliger Wirkungen durch ein Planvorhaben gemäß § 74 Abs. 3 VwVfG einer späteren Entscheidung vorbehalten werden, wenn ihr Eintreten konkret zu erwarten ist, ihr Ausmaß sich jedoch im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses noch nicht abschätzen lässt (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.2017 - 3 A 1.16 - juris Rn. 113; U.v. 25.5.2005 - 9 B 41.04 - juris Rn. 8 m.w.N.; BayVGH, U.v. 11.7.2016 - 22 A 15.40033 - juris Rn. 76).

  • BVerwG, 09.11.2017 - 3 A 4.15

    Planfeststellungsbeschluss für neue S-Bahn-Trasse in Fürth Nord rechtswidrig und

    Auszug aus VGH Bayern, 02.03.2020 - 22 AS 19.40035
    Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern wenn es vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, U.v. 9.11.2017 - 3 A 4.15 - juris Rn. 34 m.w.N.; speziell für die Planung von Straßenbahnen: BVerwG, U.v. 20.4.2005 - 9 A 56.04 - juris Rn. 33; OVG Sachsen, B.v. 20.12.2018 - 4 B 260.18 - juris Rn. 26).

    Mit Blick auf die Auswahl einer bestimmten Trasse sind sie nur dann überschritten, wenn der Behörde bei der Auswahl infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist oder wenn sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eine andere als die gewählte Trassenführung eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen (BVerwG, U.v. 9.11.2017 - 3 A 4.15 - juris Rn. 98; U.v. 29.6.2017 - 3 A 1.16 - juris Rn. 129 m.w.N.; BayVGH, U.v. 11.7.2016 - 22 A 15.40033 - juris Rn. 33).

  • BVerwG, 15.01.2008 - 9 B 7.07

    Revisionszulassung; grundsätzliche Bedeutung; bundesrechtlicher Klärungsbedarf;

    Auszug aus VGH Bayern, 02.03.2020 - 22 AS 19.40035
    Das Haushaltsrecht bindet nur die mit der Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie deren Kontrolle befassten Stellen des Staates (BVerwG, B.v. 15.1.2008 - 9 B 7.07 - juris Rn. 24); es entfaltet grundsätzlich keine Außenwirksamkeit zwischen Verwaltung und Bürger, die im Rahmen der den Fachplanungsbehörden überantworteten Planungsaufgaben zu beachten wäre.

    Die Realisierung des Vorhabens ist schließlich nach den Darlegungen des Planfeststellungsbeschlusses auch nicht mangels Finanzierbarkeit ausgeschlossen (s. zu diesem Kriterium der Planrechtfertigung BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - juris Rn. 200; B.v. 15.1.2008 - 9 B 7.07 - juris Rn. 24).

  • BVerwG, 25.05.2005 - 9 B 41.04

    Klagen gegen Eisenbahnneu- und -ausbaustrecke Karlsruhe - Basel erfolglos

    Auszug aus VGH Bayern, 02.03.2020 - 22 AS 19.40035
    Danach kann die Bewältigung nachteiliger Wirkungen durch ein Planvorhaben gemäß § 74 Abs. 3 VwVfG einer späteren Entscheidung vorbehalten werden, wenn ihr Eintreten konkret zu erwarten ist, ihr Ausmaß sich jedoch im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses noch nicht abschätzen lässt (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.2017 - 3 A 1.16 - juris Rn. 113; U.v. 25.5.2005 - 9 B 41.04 - juris Rn. 8 m.w.N.; BayVGH, U.v. 11.7.2016 - 22 A 15.40033 - juris Rn. 76).

    Die DIN 4150 ist ein technisches Regelwerk, aber keine Rechtsnorm; in ihr kommt vielmehr naturwissenschaftlich-technischer Sachverstand zum Ausdruck (vgl. BVerwG, B.v. 25.5.2005 - 9 B 41.04 - juris Rn. 30 m.w.N).

  • BVerwG, 30.03.2017 - 7 C 17.15

    Anteil an geeignetem Material; Eigentum; Feuerfesteignung; Gemeinde; Gewinnen;

    Auszug aus VGH Bayern, 02.03.2020 - 22 AS 19.40035
    Es ist danach jedoch nicht Voraussetzung der überörtlichen Bedeutung, dass das Vorhaben als solches das Gebiet von mindestens zwei Gemeinden berührt (BVerwG, U.v. 30.3.2017 - 7 C 17.15 - juris Rn. 37).

    Die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens, auf die der Antragsteller unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.3.2017 - 7 C 17.15 rekurriert, ist keine zwingende Voraussetzung für die Annahme überörtlicher Bezüge.

  • VGH Bayern, 27.11.2012 - 22 A 09.40034

    Auflassung oder technische Sicherung von Bahnübergängen

    Auszug aus VGH Bayern, 02.03.2020 - 22 AS 19.40035
    Nach ständiger Rechtsprechung gehört zur Sammlung des Abwägungsmaterials auch die Ermittlung etwaiger Planungsalternativen einschließlich der "Null-Variante" (vgl. BayVGH, U.v. 27.11.2012 - 22 A 09.40034 - juris Rn. 29).

    Bei der Prüfung der einzelnen Alternativen ist die Planfeststellungsbehörde zu einem gestuften Vorgehen berechtigt, indem sie nach einer Art Grobanalyse bereits in einem frühen Planungsstadium solche Planungsalternativen ausscheiden darf, die nicht ernsthaft in Betracht kommen (vgl. BayVGH, U.v. 27.11.2012 - 22 A 09.40034 - juris Rn. 29; U.v. 13.10.2015 - 22 A 14.40037 - juris Rn. 25).

  • VGH Bayern, 13.10.2015 - 22 A 14.40037

    Planfeststellung, Selbstständige Betriebsanlage, Einheitlicher Beschluss, AEG

  • VGH Bayern, 27.08.2015 - 22 AS 15.40024

    Eisenbahnrechtliche Planfeststellung

  • BVerwG, 09.11.2006 - 4 A 2001.06

    Luftrechtliche Planfeststellung; enteignungsrechtliche Vorwirkung; mittelbare

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04

    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine

  • BVerwG, 03.03.2011 - 9 A 8.10

    Planauslegung; Anstoßfunktion; Gutachten; Ausführungsplanung; informelles

  • BVerwG, 14.03.2018 - 4 A 5.17

    Klagen gegen eine Höchstspannungsfreileitung in Hürth teilweise erfolgreich

  • BVerwG, 19.04.2012 - 4 CN 3.11

    Bebauungsplan; Sondergebiet "Wissenschaft und Forschung"; Tierimpfstoffforschung;

  • BVerwG, 13.05.2009 - 9 A 72.07

    Planfeststellungsbeschluss; Autobahn; Schallschutz; aktiver Lärmschutz; passiver

  • BVerwG, 11.07.2001 - 11 C 14.00

    Zivile Mitbenutzung des Militärflughafens Bitburg genehmigungsfähig

  • BVerwG, 23.11.2005 - 9 A 28.04

    Straßenplanung; Lärmschutz; Neubau; wesentliche Änderung; bauliche Erweiterung;

  • BVerwG, 04.05.1988 - 4 C 22.87

    Örtliche fachplanerische Entscheidung

  • VGH Bayern, 22.09.2015 - 1 B 14.1652

    Die Inzidentprüfung eines Bebauungsplans im Rahmen einer gegen eine

  • BVerwG, 28.03.2007 - 9 A 17.06

    Klagebefugnis, Planfeststellung, Plangenehmigung, naturschutzrechtliche

  • BVerwG, 03.12.2020 - 4 C 7.18

    Erstattungsregelungen für Bestandsgebäude zum Schutz vor Fluglärm rechtmäßig

  • BVerwG, 31.10.2000 - 11 VR 12.00

    Plangenehmigung für den Bau einer Funktsystem-Basisstation; Beeinträchtigung der

  • VGH Bayern, 09.12.2015 - 22 A 15.40025

    Fehlende Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Feststellung der UVP-Pflicht

  • BVerwG, 13.05.2009 - 9 A 71.07

    Klagen gegen den Ausbau und die Verlegung der Bundesautobahn A 4 zwischen Kerpen

  • BVerwG, 31.07.2000 - 11 VR 5.00

    Anforderungen an die Plangenehmigung des Eisenbahn-Bundesamtes für den Bau einer

  • BVerwG, 02.04.2009 - 7 VR 1.09

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den

  • VGH Bayern, 25.10.2019 - 22 A 18.40029

    Anfechtungsklage gegen Planfeststellungsbeschluss über Erneuerung einer

  • BVerwG, 27.11.2018 - 9 A 8.17

    Autobahn A 20 darf zunächst nicht weitergebaut werden - Bundesverwaltungsgericht

  • BVerwG, 28.11.2017 - 7 A 17.12

    Elbvertiefung: Klagen der Städte Cuxhaven und Otterndorf und der Berufsfischer

  • BVerwG, 14.04.2005 - 4 VR 1005.04

    Eilanträge gegen Flughafen Berlin-Schönefeld weitgehend erfolgreich

  • BVerwG, 23.06.2009 - 9 VR 1.09

    Aussetzung der sofortigen Vollziehung; Aufhebung der Aussetzung;

  • BVerwG, 12.06.2007 - 7 VR 1.07

    Umweltinformation; Anspruch auf freien Zugang; Planfeststellungsverfahren;

  • VGH Bayern, 20.05.2014 - 22 A 12.40062

    Lärmschutzwand statt freier Sicht

  • BVerwG, 06.03.2014 - 9 VR 1.14

    Abwägung schutzwürdiger und privater Belange i.R.d. Änderung der Plangenehmigung

  • VGH Bayern, 30.11.2020 - 22 A 19.40034

    Zur Abgrenzung von planfeststellungsersetzendem Bebauungsplan und

    In Bezug auf den Umfang der gerichtlichen Überprüfung, auf den in den zitierten Randnummern ebenfalls eingegangen wird, wird auf die Ausführungen in den Eilbeschlüssen jeweils vom 2. März 2020 - 22 AS 19.40035 - juris Rn. 141 und - 22 AS 19.40037 - juris Rn. 127 verwiesen (entspricht den Ausführungen in der folgenden Randnummer).

    Die Beigeladene hat in ihren Schriftsätzen jeweils vom 22. November 2019 in den Verfahren 22 AS 19.40035 und 22 AS 19.40037 nachvollziehbar erläutert, dass von der Endhaltestelle aus hin zu der klägerseits favorisierten Trasse nur zwei Ost-West-Verbindungen denkbar wären, über die entweder die K. Straße oder die H. Straße erreicht werden könnten, nämlich die I. Straße oder die A. Straße.

  • VGH Bayern, 18.03.2020 - 22 A 18.40036

    Klage gegen Planfeststellungsbeschluss für Bahnstreckenneubau zwecks Anbindung an

    Zur Beurteilung der Schädlichkeit bzw. Erforderlichkeit im Sinn des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG können allerdings nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BVerwG, U.v. 8.9.2016 - 3 A 5.15 - juris Rn. 80; BayVGH, B.v. 2.3.2020 - 22 AS 19.40035 - juris Rn. 162 f.; U.v. 24.1.2011 - 22 A 09.40044 u.a. - juris Rn. 119, jeweils m.w.N.) die Anhaltswerte der DIN 4150, Teil 2, Tabelle 1 (Erschütterungen im Bauwesen, Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden) und Teil 3 (Einwirkungen auf bauliche Anlagen) als allgemein anerkannte Regeln der Technik herangezogen werden.
  • VG Münster, 20.12.2021 - 10 K 2552/20

    Klagen gegen Neubau der Kreisstraße 76n in Steinfurt abgewiesen

    vgl. Bayerischer VGH , Beschluss vom 02.03.2020 - 22 AS 19.40035 -, juris, Rn. 102 (mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).
  • VG Münster, 20.12.2021 - 10 K 2555/20

    Planänderungsbescheid, Präklusionsfrist, Planrechtfertigung, Abwägungsgebot,

    vgl. Bayerischer VGH , Beschluss vom 02.03.2020 - 22 AS 19.40035 -, juris, Rn. 102 (mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).
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